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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §367 Z25 idF 2002/I/111;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat dem Beschuldigten vorgehalten, Druckgaspackungen seien gemeinsam "mit BRENNBAREN Materialien" ohne Einhaltung eines Zwei-Meter-Sicherheitsabstandes vorschriftswidrig aufbewahrt worden. § 29 Z 3 der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen 1995, BGBl. Nr. 666 (VO 1995), stellt dagegen auf die Lagerung von Druckgaspackungen gemeinsam mit "LEICHT ENTZÜNDBAREN Stoffen und Waren" ab. Dass die VO 1995 insoweit zwischen brennbaren und leicht entzündbaren Waren unterscheidet, zeigen schon die Z 1 und 2 des § 29 dieser Verordnung, die schwer bzw. nicht brennbare Waren zum Gegenstand haben. Indem die Berufungsbehörde diesen Sachverhalt dennoch unter § 29 Z 3 der VO 1995 subsumiert hat, hat sie insoweit den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf § 44a Z 2 VStG mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Schlagworte
Berufungsbescheid Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040073.X02Im RIS seit
07.11.2006