Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/04/0150 E 5. November 1991 RS 2Stammrechtssatz
Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, wird von Delikt zu Delikt verschieden sein und hängt im besonderen Maße von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, daß die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluß getragen werden
(Hinweis E 11.11.1987, 86/03/0237).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040185.X09Im RIS seit
07.11.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008