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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0176 E 15. Februar 1991 RS 3 (Hier: § 44a Z. 1 statt § 44a lit. a VStG; hier: Für die Beurteilung der Verjährung für das angelastete Delikt ist der einheitliche Entschluss des Beschwerdeführers, das näher umschriebene Bauvorhaben der Wohn- und Büroanlage und den Verkauf ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung abzuwickeln, aus den Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Bescheides hinreichend ersichtlich. Die von der belangten Behörde als "zumindest" grob fahrlässig bezeichnete subjektive Tatseite führt diesfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.)Stammrechtssatz
Weder die Vorschrift des § 44a lit a VStG noch jene des § 59 AVG gebietet die Feststellung im Spruch, ob dem Besch die Schuldform des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn die verletzte Verwaltungsvorschrift keine Regelung hinsichtlich des Verschuldens enthält (Hinweis E 16.12.1987, 87/02/0146, E 28.6.1989, 88/02/0222).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Diverses Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen TatbestandsmerkmalenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040185.X11Im RIS seit
07.11.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008