RS Vwgh 2006/9/15 2006/04/0049

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Veröffentlicht am 15.09.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0771/68 B 29. September 1969 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Verpflichtung des VwGH, den Bf als Partei zu hören oder ihm eine weitere Stellungnahme zur Gegenschrift aufzutragen, besteht bei einer Bescheidbeschwerde mit Ausnahme einer Anfrage nach § 41 Abs 1 VwGG nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006040049.X01

Im RIS seit

15.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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