Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/18/0088 E 13. September 1991 RS 3 [Hier an Stelle des zweiten Satzes: Eine solche Pflicht besteht jedoch dann, wenn im zweiten Rechtsgang neue Tatsachen ins Ermittlungsverfahren eingeführt worden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1989, Zl. 87/17/0396).]Stammrechtssatz
Nimmt die Berufungsbehörde nach Einlangen des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH im ersten Rechtsgang keine weiteren Sachverhaltsermittlungen vor, so besteht kein Anlaß, dem Besch neuerlich Parteiengehör zu gewähren. Es gibt keine Rechtsvorschrift dahin, daß die Berufungsbehörde in einem solchen Fall nicht sogleich einen Ersatzbescheid fällen dürfte - dann nämlich, wenn sie eine Ergänzung des Sachverhaltes nicht für notwendig erachtet.
Schlagworte
Abstandnahme vom Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006040053.X01Im RIS seit
22.12.2006