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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ORF-G 2001 §4 Abs5 Z2;Rechtssatz
Nach dem Maßstab des § 4 Abs. 5 Z 2 ORF-G ist eine Wiedergabe eines Standpunktes nicht schon dann unsachlich, wenn dieser Standpunkt "in Wahlkampfzeiten einseitig politisch" ist. Vielmehr ist entscheidend, ob die Wiedergabe unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen erfolgte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt insoweit aus dem Objektivitätsgebot das Erfordernis einer die Vielfalt der Meinung zum Ausdruck bringenden Programmgestaltung. Die allfällige Nichtbeachtung dieses Erfordernisses kann aber jedenfalls nicht auf die einzelne Sendung durchschlagen und eine Verletzung des Objektivitätsgebotes durch diese Sendung bewirken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. März 2005, Zl. 2002/04/0194, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. November 2004, Zl. 2002/04/0053). Bei der Beurteilung, ob ein Verstoß gegen § 4 Abs. 5 Z 2 ORF-G vorliegt, kann daher nicht bloß auf die einzelne Sendung abgestellt werden, vielmehr ist die Gesamtberichterstattung über das jeweilige Thema zu beurteilen (vgl. hiezu das zitierte hg. Erkenntnis vom 10. November 2004).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040074.X09Im RIS seit
08.12.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008