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16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §13 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung für die Anwendung des § 4 Abs. 5 ORF-G ist, dass die Sendung vom ORF gestaltet wurde. Gemäß § 4 Abs. 5 ORF-G ist der ORF nämlich (nur) "bei Gestaltung SEINER Sendungen" zur Einhaltung des in den Z 1 bis 3 jeweils näher ausgestalteten Objektivitätsgebotes verpflichtet. Damit werden nur Sendungen des ORF (vom ORF selbst gestaltete bzw. zu verantwortende Sendungen) und nicht von anderen (fremd) gestaltete Sendungen (vgl. etwa die vom VfGH im Erkenntnis VfSlg. 10948/1986 angeführten Belang- oder Werbesendungen sowie Aufrufe von Behörden nach dem RFG; nach dem ORF-G vgl. etwa § 6 [Aufrufe von Behörden], § 13 Abs. 1 [Vergabe von Sendezeiten für kommerzielle Werbung]) von dieser Bestimmung erfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040074.X03Im RIS seit
08.12.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008