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L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die belangte Behörde (Vergabekontrollsenat des Landes Wien) wies den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28. April 2006 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung des Nachprüfungsantrages ab. Die Beschwerdeführerin hat den gegenständlichen Nachprüfungsantrag zwar am letzten Tag der Frist (24. April 2006) eingebracht, allerdings beim Bundesvergabeamt und somit bei der falschen Behörde. Da der Antrag der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde erst am 25. April 2006 eingelangt ist, hat dieser gemäß § 17 Abs. 2 Z. 2 Wr LVergRG 2003 zurückgewiesen werden müssen. Hat die Beschwerdeführerin gar nicht behauptet, dass ihr seitens des Bundesvergabeamtes die Weiterleitung des Nachprüfungsantrages noch vor Ablauf der Frist am 24. April 2006 zugesagt worden war, so kommt ihrem Vorbringen, sie habe sich auf das Verhalten des Organwalters des Bundesvergabeamtes verlassen dürfen und es treffe sie daher nur ein minderer Grad des Versehens, schon aus diesem Grund kein Erfolg zu. Vielmehr durfte die Beschwerdeführerin beim gegebenen Sachverhalt - gerade weil auch dem Bundesvergabeamt die Frage der Behördenzuständigkeit nicht geklärt erschien - nicht davon ausgehen, dass diese Frage innerhalb weniger Stunden gelöst sei und dass darüber hinaus der am letzten Tag der Frist eingebrachte Nachprüfungsantrag auch noch so zeitgerecht weitergeleitet werden könne, dass er noch am selben Tag bei der zuständigen Behörde einlangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006040111.X01Im RIS seit
06.11.2006Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010