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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31990L0314 Pauschalreisen-RL;Rechtssatz
Die Bf verfügte seit Ende 2004 nicht mehr über eine Risikoabsicherung für Pauschalreisende. Sie hat im Zeitraum vom 29. Juni 2005 bis 1. August 2005 Pauschalreisen zu verschiedenen Reisezielen in Afrika und Asien veranstaltet. Die Frage, ob sie in diesem Zeitraum nicht mehr in das Veranstaltungsverzeichnis beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingetragen war, ist für das vorliegende Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (anders als für Beurteilung der Strafbarkeit des Verhaltens gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 RSV) ohne Bedeutung. Vielmehr liegt ein schwerwiegender Verstoß im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 bereits dann vor, wenn eine Pauschalreise veranstaltet wird, obwohl das Risiko der Reisenden weder durch einen Versicherungsvertrag im Sinne des § 3 Abs. 3 Z. 1 RSV noch durch eine Bankgarantie bzw. eine Garantieerklärung im Sinne des § 3 Abs. 3 Z. 2 RSV abgedeckt ist. Dieses rechtswidrige Verhalten hat die Bf daher gesetzt, als sie im genannten Zeitraum Pauschalreisen nach Amman, Indien, China, Kenia, Thailand, Russland und in andere Länder veranstaltet hat. Sie wusste auf Grund der Kündigung durch das Versicherungsunternehmen, seit dem Ende des Jahres 2004 nicht mehr über die erforderliche Risikoabdeckung im Sinne des § 3 RSV zu verfügen. Sie hat daher jedenfalls durch ihr Verhalten im Sommer 2005 gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die in Umsetzung der Pauschalreise-Richtlinie (Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990) auf den Schutz der Verbraucher abzielen (Hinweis E 6.4.2005, Zl. 2004/04/0058).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006040113.X01Im RIS seit
07.11.2006