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16/02 RundfunkNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Es ist nicht als rechtswidrig zu beanstanden, dass Überlegungen zur finanziellen Ausstattung in die Auswahlentscheidung gemäß § 6 Abs. 1 PrivatradioG im Hinblick auf die zu erstellende Prognose einfließen, doch sind diese Überlegungen zu begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2002/04/0163, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2004, Zl. 2002/04/0158). Einer Berücksichtigung der finanziellen Ausstattung steht auch nicht entgegen, dass dieser die Glaubhaftmachung des Vorliegens der finanziellen Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 3 PrivatradioG gelungen ist: Die Glaubhaftmachung gemäß § 5 Abs. 3 PrivatradioG zählt zwar ungeachtet des verkürzten Hinweises ("§ 5 Abs. 1 und 2") zu den im § 6 Abs. 1 genannten gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Auswahlverfahren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2004, Zl. 2003/04/0133, und vom 28. Juli 2004, Zl. 2002/04/0158). Im Auswahlverfahren hat jedoch die Auswahl der Bewerber gemäß § 6 PrivatradioG im Hinblick auf die Zielsetzung zu erfolgen, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicher zu stellen, der Gewähr für die größtmögliche Meinungsvielfalt bietet (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2002/04/0142, mwN). Schon von daher ist es nicht unzulässig, auch im Auswahlverfahren die finanzielle Ausstattung und die finanziellen Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms in die Beurteilung miteinzubeziehen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040246.X01Im RIS seit
08.11.2006Zuletzt aktualisiert am
25.07.2011