RS Vwgh 2006/9/15 2006/04/0113

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Veröffentlicht am 15.09.2006
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3 idF 2004/I/131;
RSV 1999 §11 Abs1 Z2 idF 2003/II/563;
RSV 1999 §11 Abs2 idF 2003/II/563;
RSV 1999 §3 Abs3;

Rechtssatz

Die Bf verfügte seit Ende 2004 nicht mehr über eine Risikoabsicherung für Pauschalreisende. Sie hat im Zeitraum vom 29. Juni 2005 bis 1. August 2005 Pauschalreisen nach Amman, Indien, China, Kenia, Thailand, Russland und in andere Länder veranstaltet. Ohne Zweifel war das in Rede stehende Verhalten der Bf im Sommer 2005 jedenfalls ein schwerwiegender Verstoß im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994: Schon auf Grund der genannten Fernreiseziele dieser Pauschalreisen in den asiatischen und afrikanischen Raum ist nicht nur von einem entsprechend hohen Entgelt, das die Reisenden zu bezahlen hatten, auszugehen, sondern es folgt daraus auch ein dementsprechend hohes Kostenrisiko der Reisenden im Fall der Insolvenz der Bf. Der Einwand der Bf, im Falle ihrer Insolvenz wären ohnehin "lediglich einige Reisende" betroffen gewesen, geht daher ins Leere.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006040113.X03

Im RIS seit

07.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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