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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ORF-G 2001 §4 Abs5 Z3;Rechtssatz
Die Äußerungen der Moderatorin sind im Hinblick auf ihre vom Bundeskommunikationssenat zu Recht angeführte Funktion - sie führte das (Fernseh-)Publikum durch das Programm - als "eigene Moderation" des ORF gemäß § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G zu werten (vgl. zur Moderation nach § 4 Abs. 5 ORF-G die Erläuterungen zu dieser Bestimmung in RV 634 BlgNR XXI. GP, und R. Hummel; Journalismus als Beruf, 76, sowie W. Mück, Fernseh-Journalismus, 217ff, beide in: Pürer/Rahofer/Reitan (Hrsg.), Praktischer Journalismus, 5. Auflage 2004) und daher nach diesem Maßstab auf ihre Sachlichkeit zu prüfen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040074.X04Im RIS seit
08.12.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008