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16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §4 Abs5 Z3;Rechtssatz
Der Bundeskommunikationssenat vertritt die Auffassung, die Aufforderung der Moderatorin an das Publikum und die Fernsehzuseher zu einem bestimmten Wahlverhalten in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit den Nationalratswahlen habe gegen das Objektivitätsgebot verstoßen. Das Thema der vorliegenden Sendung bestand in der Präsentation verschiedener Preisträger aus dem Bereich des Theaters im Rahmen einer Gala. Dabei führte die Moderatorin der Gala nicht nur das Galapublikum durch den Abend, sondern gleichzeitig das Fernsehpublikum durch die Sendung (vgl. auch die Meldung der Rathauskorrespondenz Wien vom 10. 9. 2002). In ihrer Funktion ist die Moderatorin "tragende Säule des Sendungsablaufes" und muss "Fehler erkennen und in Sekundenbruchteilen reagieren" (vgl. Mück, Fernseh-Journalismus, 219). Im vorliegenden Fall nahm die Moderatorin durchaus Bezug auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Äußerungen des Laudators, verstärkte diese jedoch in ihrer Schlussmoderation in einer Art und Weise, welche den Bundeskommunikationssenat berechtigte, anzunehmen, eine derartige Aufforderung zu einem Wahlverhalten in einer Moderation habe nach dem Gesamtkontext und dem für den Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnenden Eindruck nicht mehr der "Sache" (im Sinne des § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G) gedient und damit nicht mehr dem Objektivitätsgebot des § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G entsprochen. Aus diesem Grund ist die Auffassung des Bundeskommunikationssenates, der ORF habe auf Grund der Äußerungen der Moderatorin in einer von ihm gestalteten Sendung, von denen er sich nicht im unmittelbaren Anschluss an diese distanzierte, das Objektivitätsgebot nach § 4 Abs. 5 ORF-G verletzt, nicht rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040074.X07Im RIS seit
08.12.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008