RS Vwgh 2006/9/15 2005/04/0026

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Veröffentlicht am 15.09.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

FrischfleischHygieneV 1994 §15a idF 2003/II/401;
FrischfleischHygieneV 1994 §17 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 17 Frischfleisch-Hygieneverordnung sieht keine Andockschleuse für die Anlieferung von Frischfleisch vor. Der daraus gezogene Schluss, eine derartige Andockschleuse dürfe aus diesem Grund nicht auf Grundlage des § 77 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschrieben werden, übersieht, dass die Behörde nach dieser Bestimmung - wohl unter Beachtung des Standes der Technik, der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften - jene Auflagen vorzuschreiben hat, die zur Erreichung der sich aus § 74 Abs. 2 GewO 1994 ergebenden Schutzzwecke notwendig sind (vgl. hiezu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 [2003], 561, Rz. 10 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). (Hier: Aus diesem Grund kann es dahingestellt bleiben, ob die vorliegend vorgeschriebene Andockschleuse eine in § 17 Frischfleisch-Hygieneverordnung angeführte geeignete Maßnahme ist bzw. inwieweit sich die Beschwerdeführerin nach dieser Bestimmung auf andere geeignete Maßnahmen berufen könnte. Folglich kommt es auch nicht auf den Betriebsumfang der vorliegenden Betriebsanlage iSd § 17 Abs. 1 iVm § 15a dieser Verordnung an.)

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040026.X01

Im RIS seit

30.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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