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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0098 2005/04/0267 2005/04/0268Rechtssatz
Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hiefür darzulegen (zu Spruch und Begründung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtG vgl. das Erkenntnis vom 12. Juli 1989, Zl. 88/01/0212, VwSlg 12974 A/1989); als Gründe kommen beispielsweise in Frage: fehlender Wirkungsbereich des befragten Organs oder gesetzliche Verschwiegenheitspflichten - § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG, eine wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Verwaltungsaufgaben - § 1 Abs. 2 leg. cit., offenbare Mutwilligkeit - vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 1999, Zl. 97/19/0022).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040018.X01Im RIS seit
07.11.2006