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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs2;Rechtssatz
Dass die reine Vermietung an sich nicht unter die GewO 1994 fällt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1985, Zl. 83/04/0202, mwH, sowie Winkler in Rill [Hrsg.], Gewerberecht [1978], 23 f), steht nach dem zweiten Teilsatz des § 1 Abs. 2 GewO 1994 jedenfalls der Annahme der Ertragsabsicht im Zuge der Bautätigkeit nicht entgegen. Demgegenüber fehlt es der Bautätigkeit für den privaten Eigenbedarf, etwa für eigene Wohnzwecke, an einer solchen Ertragsabsicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040185.X04Im RIS seit
07.11.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008