RS Vwgh 2006/9/15 2004/04/0185

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Veröffentlicht am 15.09.2006
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §1 Abs2;
GewO 1994 §127 Z15 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §225 Abs2 Z3 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §225 Abs4 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §226 Abs1;

Rechtssatz

Dass die reine Vermietung an sich nicht unter die GewO 1994 fällt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1985, Zl. 83/04/0202, mwH, sowie Winkler in Rill [Hrsg.], Gewerberecht [1978], 23 f), steht nach dem zweiten Teilsatz des § 1 Abs. 2 GewO 1994 jedenfalls der Annahme der Ertragsabsicht im Zuge der Bautätigkeit nicht entgegen. Demgegenüber fehlt es der Bautätigkeit für den privaten Eigenbedarf, etwa für eigene Wohnzwecke, an einer solchen Ertragsabsicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004040185.X04

Im RIS seit

07.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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