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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §367 Z25 idF 2002/I/111;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/19/0319 E 8. Oktober 1990 VwSlg 13280 A/1990 RS 1 [Hier: § 31 der Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002, BGBl. II Nr. 489 (VO 2002) sieht eine Strafbarkeit von Taten der gleichen Art wie in § 29 Z 3 der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen 1995, BGBl. Nr. 666 (VO 1995), vor, sodass die Berufungsbehörde - bezogen auf den Tatzeitpunkt (am 20. September 2002) - weiterhin § 29 Z 3 der VO 1995 als verletzte Verwaltungsvorschrift iS des § 44a Z 2 VStG heranziehen durfte.]Stammrechtssatz
Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat bei Fehlen einer besonderen gegenteiligen Übergangsregelung berühren die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, gemäß § 1 Abs 2 VStG nur hinsichtlich der Strafe die Folge, daß ein etwaiges nunmehr dem Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat. Daraus folgt, daß in einem solchen Fall als verletzte Vorschrift im Sinne des § 44a lit b VStG diejenige anzusehen ist, welche vor der Rechtsänderung in Kraft war, jedoch als Strafsanktionsnorm im Sinne des § 44a lit c VStG bei einem zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz günstigeren Recht für den Täter dieses heranzuziehen ist (Hinweis E 12.9.1986, 86/18/0038, E 11.5.1990, 89/18/0179).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040073.X01Im RIS seit
07.11.2006