RS Vwgh 2006/9/15 2004/04/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §366 Abs1 Z1;
VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/04/0191 E 23. Oktober 1995 RS 4 (hier: erster Satz; hier: Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994)

Stammrechtssatz

Verwaltungsübertretungen nach § 366 Abs 1 Z 1 und Z 2 GewO 1973 sind, sofern mehrere von einem einheitlichen Tatwillen umfaßte Tathandlungen gegeben sind (Hinweis E VS 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1980), als fortgesetztes Delikt zu werten, sodaß die Anwendung des im § 22 VStG normierten Kumulationsprinzips ausgeschlossen ist. In diesem Fall sind durch ein Straferkenntnis - ungeachtet der Anführung eines vorher endenden Tatzeitraumes im Spruch des Straferkenntnisses - alle bis zur Zustellung des Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen von der Bestrafung umfaßt (Hinweis E 17.2.1987, 86/04/0212).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004040185.X06

Im RIS seit

07.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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