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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0098 2005/04/0267 2005/04/0268Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/10/0086 E 15. November 1993 RS 3 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
§ 38 Abs 2 VwGG ermächtigt zwar den VwGH, aufgrund der Behauptungen des Bf zu erkennen, sobald die nach § 36 Abs 1 VwGG der belangten Behörde zur Aktenvorlage und zur Erstattung der Gegenschrift gesetzte Frist abgelaufen ist und solange die Akten noch nicht eingelangt sind. Es würde aber dem Sinn des VwGG zuwiderlaufen, Akten bzw Gegenschriften, die zwar nach Ablauf der Vorlagefrist, jedoch vor der Entscheidung durch den VwGH bei diesem eingelangt sind, nicht zu berücksichtigen (Hinweis Oberndorfer, Die Österreichische Verwaltungsgerichtbarkeit, wonach dann, wenn eine Gegenschrift erst nach Ablauf der vom VwGH dafür gesetzten Frist, aber vor Erledigung des Verfahrens eingebracht wird, der Inhalt dieser Gegenschrift als "Gegenäußerung" gemäß § 36 Abs 8 zweiter Satz VwGG jedenfalls zu berücksichtigen ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040018.X10Im RIS seit
07.11.2006