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50 GewerberechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Gelegenheitsverkehrsgesetz; Abweisung eines Antrages auf Erweiterung einer Taxigewerbekonzession auf ein zweites Taxifahrzeug gemäß §5 Abs1 mangels Bedarfs; keine Verletzung des Gleichheitsrechtes und des Rechts auf ErwerbsausübungsfreiheitSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Bf. hatte am 13. Feber 1970 beim Magistrat der Stadt Graz den Antrag gestellt, die ihm verliehene Konzession zum Betrieb des Taxi-Gewerbes mit einem PKW auf die Verwendung eines zweiten derartigen Taxifahrzeuges zu erweitern.
Dem Antrag gab der Magistrat der Stadt Graz mit Bescheid vom 19. November 1970, Z A 4-K 179/a/1967/6, mangels Bedarfes im Standort Graz gemäß §5 Abs1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. 85/1952 in der vor dem Inkrafttreten der Nov. BGBl. 486/1981 in Geltung gestandenen Fassung, nicht Folge. Die Verweigerung der Erweiterung der Konzession wurde eingehend begründet. Der Landeshauptmann von Stmk. bestätigt den Bescheid des Magistrates der Stadt Graz mit Bescheid vom 19. Jänner 1971, der mit Erk. des VwGH vom 10. November 1971, Z 502/71, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde, und mit Bescheid vom 5. Juli 1972, der mit Erk. des VwGH vom 28. März 1973, Z 1495/72, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Da der nunmehr zu erlassende Bescheid vom Landeshauptmann nicht innerhalb der Frist des §73 AVG 1950 erlassen wurde, ging die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Bundesminister für Verkehr als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Dieser gab mit Bescheid vom 26. September 1978, Z 51.078/2-IV-1/78, der Berufung gemäß §5 Abs1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes nicht Folge. In der Begründung wurde ausgeführt, gleichzeitig mit dem Antrag des Bf. lägen dem Bundesminister für Verkehr insgesamt zehn Anträge auf Verleihung einer Taxikonzession mit dem Standort Graz vor. Daher könne nur ein Teil der Anträge aufrecht erledigt werden. Der Bundesminister glaube in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens vor allem Personen berücksichtigen zu sollen, die noch nicht Inhaber einer Taxikonzession sind, einen Taxilenkerausweis besitzen und entweder Pächter eines Taxiunternehmens oder als Taxilenker beschäftigt sind. Der Bf. gehöre nicht zu diesem Personenkreis. Trotz des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen für die Erweiterung der Konzession sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende gemäß Art144 B-VG erhobene Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
3. Die bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Der Bf. behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG und auf Freiheit der Erwerbsausübung gemäß Art6 StGG verletzt worden zu sein.
Er begründet seine Behauptung damit, daß er im Jahre 1970 das erste Mal um Erweiterung seiner Taxikonzession angesucht habe; in der Zwischenzeit seien unzählige andere Ansuchen um Erteilung einer Taxikonzession vom Magistrat der Stadt Graz aufrecht erledigt worden. Die bel. Beh. und die ihr nachgeordneten Instanzen hätten in der Zwischenzeit mehrmals ihre Rechtsansicht darüber geändert, was als Grundlage für eine sachliche Auswahl zwischen mehreren Bewerbern um eine Taxikonzession heranzuziehen sei. Die bel. Beh. beeinträchtigte den Bf. auch in der freien Ausübung seines Erwerbszweiges.
2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung der VfGH (zB VfSlg. 8823/1980) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung wird mit Rücksicht auf den im Art6 StGG enthaltenen Gesetzesvorbehalt nur verletzt, wenn einem Staatsbürger durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt wird, ohne daß ein Gesetz die Behörde zu einem solchen die Erwerbstätigkeit einschränkenden Bescheid ermächtigt, oder wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid stützt, verfassungwidrig oder gesetzwidrig ist, oder wenn bei Erlassung des Bescheides ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige Verordnung in denkunmöglicher Weise angewendet worden ist (vgl. zB VfSlg. 8492/1979).
Der angefochtene Bescheid ist nicht ohne jede gesetzliche Grundlage ergangen. Weiters liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die bel. Beh. der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hätte. Er gründet sich vor allem auf §5 Abs1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, wonach die Taxikonzession nur erteilt werden darf, wenn die Erfordernisse zum Antritt eines konzessionierten Gewerbes erfüllt und ein Bedarf nach der Gewerbeausübung sowie die Leistungsfähigkeit des Betriebes gegeben sind.
Der VfGH hat unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles gegen diese Gesetzesbestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zB VfSlg. 8492/1979).
Die Behörde hat das Gesetz weder denkunmöglich noch willkürlich angewendet:
Sie hat nach einer Bedarfserhebung festgestellt, daß ein Bedarf nach einer Erweiterung des Taxidienstleistungsangebotes vorlag.
Die Zahl der nach Ansicht der bel. Beh. zur Befriedigung des ungedeckten Bedarfes neu zu erteilenden Taxikonzessionen lag wesentlich unter der Zahl der anhängigen Konzessionsansuchen. Die bel. Beh. legte sich daher Richtlinien zurecht, nach denen die Auswahl der positiv zu erledigenden Ansuchen zu treffen war. Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden (vgl. zB VfSlg. 7767/1976, 8378/1978 und 9552/1982). Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Behörde ihre eigenen Richtlinien zum Nachteil des Bf. mißachtet hätte. Ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler liegt auch nicht darin, daß die bel. Beh. bzw. die nachgeordneten Behörden seit dem Beginn des Verwaltungsverfahrens die Richtlinien betreffend die Ausübung des Ermessens bei der Verleihung der Taxikonzessionen geändert haben.
Selbst wenn die Verwaltungsbehörden den Gang des Verwaltungsverfahrens absichtlich verzögert hätten, läge die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Behörde in ihrer zeitweiligen Untätigkeit, die ausschließlich mit den von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfen gegen die Säumigkeit von Verwaltungbehörden bekämpft werden kann, nicht aber im Inhalt ihrer späteren Entscheidung; durch deren Fällung wird nämlich das in einer absichtlichen Verzögerung liegende rechtswidrige Verhalten der Behörde insofern beendet, als sie dem Anspruch der Partei auf Bescheiderlassung entspricht (vgl. VfSlg. 8481/1979).
Der Bf. ist sohin weder im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz noch im Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit verletzt worden.
Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
3. Das Verfahren hat nicht ergeben, daß der Bf. in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in einem Recht verletzt wurde.
4. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Schlagworte
Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, Ermessen, BescheiderlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1984:B628.1978Dokumentnummer
JFT_10159387_78B00628_00