RS Vwgh 2006/9/15 2006/04/0113

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Veröffentlicht am 15.09.2006
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3 idF 2004/I/131;
RSV 1999 §11 Abs2 idF 2003/II/563;
RSV 1999 §11 Abs4 idF 2003/II/563;
RSV 1999 §3 Abs3;
RSV 1999 §4 idF 2003/II/563;
RSV 1999 §5;
RSV 1999 §6;

Rechtssatz

Die Bf verfügte seit Ende 2004 nicht mehr über eine Risikoabsicherung für Pauschalreisende. Sie hat im Zeitraum vom 29. Juni 2005 bis 1. August 2005 Pauschalreisen zu verschiedenen Reisezielen in Afrika und Asien veranstaltet. Selbst wenn man davon ausginge, die im genannten Zeitraum ohne Risikoabdeckung veranstalteten Pauschalreisen seien als Einheit anzusehen (wogegen freilich die unterschiedlichen Reiseziele sprechen), so wäre für die Bf nichts gewonnen, weil gemäß § 11 Abs. 4 RSV auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 RSV bewirken kann, dass der Veranstalter die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 nicht mehr besitzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006040113.X02

Im RIS seit

07.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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