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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13;Rechtssatz
Nach dem Erkenntnis des VfGH vom 5. Dezember 2003, B 501/03, ist aus den §§ 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G und 35 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G die Verpflichtung zur konkreten Angabe der als verletzt erachteten Rechtsvorschriften in der Beschwerde zur Individualisierung des Anbringens (und damit zur Festlegung des Prozessgegenstandes) nicht abzuleiten. Vielmehr komme es nach § 13 AVG auf den (Gesamt)Inhalt einer Eingabe, das "erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes" und nicht auf "zufällige verbale Formen" - so etwa wie hier auf offenkundig unrichtig herangezogene Rechtsvorschriften - an, um zu beurteilen, welches Begehren einem Anbringen wirklich zu Grunde liege (vgl. hiezu das genannte Erkenntnis des VfGH vom 5. Dezember 2003, Punkt 3.2.2. mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. September 2002, Zl. 2000/07/0086). Dieser Auffassung des VfGH schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an: Es kommt bei der Auslegung der vorliegenden (Popular)Beschwerde nicht auf die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], 337, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040074.X01Im RIS seit
08.12.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008