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16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §37 Abs4;Rechtssatz
Der Bundeskommunikationssenat erachtete die vom ORF im Abstand von mehr als 24 Stunden erfolgte Distanzierung von den Äußerungen der Moderatorin und des Laudators im Rahmen einer Aussendung als nicht ausreichend, da er das Publikum der Gala-Veranstaltungs-Übertragung nur höchstens zum Teil erreicht habe. Insoweit die Beschwerde meint, die im angefochtenen Bescheid solcherart verlangte "Distanzierungspflicht" des ORF wäre zu weitgehend, ist zwar darauf hinzuweisen, dass § 4 Abs. 5 ORF-G eine derartige Distanzierungsverpflichtung nicht zu entnehmen ist. Doch hat der Bundeskommunikationssenat zu Recht berücksichtigt, dass eine Verletzung des Objektivitätsgebotes nach den bereits gesendeten, unsachlichen Äußerungen nur durch eine Distanzierung des ORF vermieden hätte werden können, welche diese Äußerungen ausgleicht und daher nach Möglichkeit sowohl zeitlich als auch im Hinblick auf den Personenkreis den von der Sendung erfassten Adressatenkreis erreicht (vgl. idS zur Veröffentlichung einer Entscheidung nach § 37 Abs. 4 ORF-G das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zlen. 2003/04/0045, 0060, mit Verweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 10. Oktober 1990, VfSlg. 12497/1990).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040074.X08Im RIS seit
08.12.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008