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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ORF-G 2001 §4 Abs5 Z1;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VfGH ist für die einfachgesetzliche Regelung des Objektivitätsgebotes in § 4 Abs. 5 ORF-G davon auszugehen, dass der Aufzählung der dem Objektivitätsgebot unterliegenden Sendungen des ORF verfassungskonform ein demonstrativer Charakter zukommt (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 5. Dezember 2003, B 501/03, Punkt 2.1. mit Verweis auf die zur Vorgängerbestimmung des § 4 Abs. 5 ORF-G - § 2 Abs. 1 Z 1 RFG ergangene Judikatur des VfGH in VfSlg. 10948/1986, 12086/1989 und 13843/1994). Die Z 1 bis 3 des § 4 Abs. 5 ORF-G enthalten dabei unterschiedliche Kriterien für die Einhaltung des Objektivitätsgebotes durch Sendungen, die der ORF gestaltet. Daher ist bei jeder Sendung, die der ORF gestaltet, zu prüfen, unter welche der drei genannten Tatbestände diese fällt und ob sie die dort normierten Anforderungen erfüllt. Insofern sind gemäß § 4 Abs. 5 ORF-G die Anforderungen, dem Objektivitätsgebot zu entsprechen, je nach Art der Sendung unterschiedlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 2004, Zl. 2002/04/0053, mit Verweis auf das zitierte Erkenntnis des VfGH vom 5. Dezember 2003).
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040074.X02Im RIS seit
08.12.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008