Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs2;Rechtssatz
Die aus den äußeren Umständen abzuleitende Ertragsabsicht im Sinne des § 1 Abs. 2 GewO 1994 ist bereits dann zu bejahen, wenn ein Bauträger im Rahmen seiner Tätigkeit das Ziel verfolgt, Einnahmen aus (nur) einem Bauprojekt zu erzielen, mögen diese aus dem Verkauf des Objektes als Ganzes oder in Einheiten oder durch die Bestandgabe eines (Teil-)Objektes stammen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040185.X03Im RIS seit
07.11.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008