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10/10 AuskunftspflichtNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0098 2005/04/0267 2005/04/0268Rechtssatz
Die Zurückweisung eines nach § 4 AuskunftspflichtG gestellten Antrages wegen Unzuständigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn der Bescheid von einem Organ begehrt wird, das für die AuskunftsVERWEIGERUNG nicht zuständig ist, etwa weil dem Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Verneinung der Auskunft gar kein Auskunftsersuchen vorausgegangen ist [vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2000, Zl. 98/01/0473, sowie insbesondere Hengstschläger/Leeb, JBl 2003, 354 (360 f und 362), und Wieser in Korinek/Holoubek, B-VG, 4. Lfg (2001), Art. 20/4 Rz. 67 f].
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040018.X02Im RIS seit
07.11.2006