RS Vwgh 2006/9/15 2004/04/0018

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Veröffentlicht am 15.09.2006
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Index

10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
AVG §56;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0098 2005/04/0267 2005/04/0268

Rechtssatz

Die Zurückweisung eines nach § 4 AuskunftspflichtG gestellten Antrages wegen Unzuständigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn der Bescheid von einem Organ begehrt wird, das für die AuskunftsVERWEIGERUNG nicht zuständig ist, etwa weil dem Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Verneinung der Auskunft gar kein Auskunftsersuchen vorausgegangen ist [vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2000, Zl. 98/01/0473, sowie insbesondere Hengstschläger/Leeb, JBl 2003, 354 (360 f und 362), und Wieser in Korinek/Holoubek, B-VG, 4. Lfg (2001), Art. 20/4 Rz. 67 f].

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004040018.X02

Im RIS seit

07.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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