RS Vwgh 2006/9/19 2004/05/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §10 Abs2 idF 2001/036;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs5 idF 2000/026;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs5 idF 2003/042;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0173 E 20. Mai 2003 RS 2 (hier betreffend § 2 Abs. 5 Wr BauO in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 36/2001)

Stammrechtssatz

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass durch die Novelle zum Wr GebrauchsabgabeG 1966, LGBl. Nr. 26/2000, die Parteistellung der Liegenschafts- und Bauwerkseigentümer wesentlich eingeschränkt wurde und insbesondere ein Zustimmungsrecht nicht mehr gegeben ist. Das einzige subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung der Grundeigentümer im Verfahren zur Erteilung einer Gebrauchserlaubnis geltend machen kann, ist die Verletzung seines in § 10 Abs. 2 Wr BauO verankerten so genannten Frontrechtes. Darunter versteht die Wr BauO, dass die Baulinie das Recht gebe, den anliegenden Baugrund nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Bauordnung zu bebauen, an ihr Ausfahrten, Ausgänge, Fenster und vor ihr Anschlüsse an die in den Verkehrsflächen liegenden Leitungen sowie die nach § 86 Abs. 1 Wr BauO zulässigen Vorbauten herzustellen. Inhalt des Frontrechtes ist aber lediglich, dass vor der eigenen Liegenschaft Ausgänge und Ausfahrten gegen die öffentliche Verkehrsfläche, soweit sie bereits erwirkt worden sind, erhalten bleiben, ferner die Anordnung von Fenstern gegen die öffentliche Verkehrsfläche und der Bezug von Licht und Luft (Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften4, 254).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050158.X01

Im RIS seit

25.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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