RS Vwgh 2006/9/19 2005/06/0056

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Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

L85006 Straßen Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VwRallg;
WegFrG Bergland Stmk 1922 §1;
WegFrG Bergland Stmk 1922 §4;

Rechtssatz

Das Steiermäkische Gesetz vom 28. Oktober 1921, betreffend die Wegfreiheit im Berglande, LGBl. Nr. 107/1922, enthält keine Definition des Begriffes "Weg". Der VwGH hat bereits zum Slbg LStG 1972, das gleichfalls keine Definition des Begriffes Weg enthält, unter Berufung auf die Definition dieses Begriffes im Tir LStG 1989 ausgesprochen (Hinweis E 20. Juni 2001, Zl. 99/06/0187), für den Begriff des Weges werde es als maßgeblich erachtet, dass ein solcher Weg für jedermann eindeutig wahrnehmbar sei. Ein solcher Weg liege danach auch dann vor, wenn die dauernde Benützung die für einen Weg charakteristische Gestaltung seiner Fläche bewirkt habe. Diese Auslegung des Begriffes "Weg" stehe auch im Einklang mit den diesbezüglichen Definitionen im Deutschen Wörterbuch (Brockhaus/Wahrig (Hrsg.), Bd. 6, S 679: danach sei ein Weg eine festgetretene oder leicht befestigte Bahn, die angelegt wurde, um von einem Ort zu einem anderen zu kommen) und dem Duden (Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd. 6, S. 2516; danach sei unter einem Weg etwas zu verstehen, das wie eine Art Streifen - im Unterschied zur Straße meist nicht asphaltiert oder gepflastert - durch ein Gebiet, Gelände führe und zum Begehen (und Befahren) diene). Ein Weg liegt somit nicht nur dann vor, wenn er durch die Hand des Menschen erbaut oder vorgekehrt wurde, sondern auch dann, wenn er durch entsprechende Benützung entstanden ist und in der Natur als solcher für jedermann eindeutig wahrnehmbar ist. Bei einem Weg handelt es sich also um Teile der Erdoberfläche, die dem Verkehr insbesondere von Menschen dienen, die für die Benützung errichtet oder durch ihre Benützung entstanden sind, und deren Zweck als Weg für jedermann eindeutig wahrnehmbar ist (Hinweis Krzizek, Das öffentliche Wegerecht, 1967, S 56 ff). [Hier:

Ausführungen dazu, dass es sich bei der gegenständlichen Schitour nicht um einen Weg im oben dargelegten Sinn handelt.]

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060056.X01

Im RIS seit

18.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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