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10/10 DatenschutzNorm
DSG 2000 §27 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Behörde hat sich bei der Begründung der Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung zu Recht zum einen im Einklang mit der nunmehrigen gesetzlichen Regelung in § 65 Abs. 1 SPG und der dazu ergangenen Judikatur auf die besondere Eigenart von Suchtgiftdelikten und den sich daraus ergebenden besonderen Problemen bei ihrer Verfolgung bezogen. Auch wenn dies die Behörde in allgemeiner Weise zu Suchtgiftdelikten angesprochen hat, gilt dies auch konkret für die strafbaren Handlungen gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 SMG, deren der Betroffene im Zeitpunkt der Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung verdächtigt war. Zum anderen stellten die wiederholten Handlungen während der besonders langen Tatzeiträume (dreieinhalb Jahre bzw. fünf Jahre) weiters von der konkreten Tatbegehung her maßgebliche Umstände dar, die die Behörde berechtigten, in Verbindung mit der bei der Einvernahme des Betroffenen festgestellten Uneinsichtigkeit auf die Gefahr weiterer Tatbegehungen und auf die Erforderlichkeit der Vorbeugung gegen weitere Tatbegehungen des Betroffenen nach dem SMG durch die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu schließen. Ohne die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Betroffenen in Form der Erstellung von Lichtbildern, der Abnahme von Fingerabdrücken und eines Mundhöhlenabstriches wäre seine Wiedererkennbarkeit bei neuerlicher Tatbegehung fraglich, andererseits ist gerade die leichte Wiedererkennbarkeit auf Grund einer DNA-Ermittlung geeignet, den Beschwerdeführer von weiteren Tatbegehungen abzuschrecken und somit vorbeugend zu wirken. Dazu kam, dass es sich bei den strafbaren Handlungen gemäß § 28 Abs. 2 SMG (anders als im Fall des Erkenntnisses vom 16. Juli 2003, Zl. 2002/01/0592) um als besonders gravierend zu bewertende Verstöße gegen das SMG handelt. Gerade die langen Tatzeiträume der strafbaren Handlungen machen auch die Schwierigkeit für die Sicherheitsbehörden deutlich, den Betroffenen bei der Begehung von Suchtmitteldelikten aufzugreifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060018.X07Im RIS seit
31.10.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008