Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Für die Anwendbarkeit des § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 kommt es nicht darauf an, dass und ob Identität des Verfahrensgegenstandes im Baurechtsverfahren mit einem gleichzeitig durchgeführten gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren besteht. Entscheidend ist allein, dass es sich um bauliche Anlagen handelt, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung BEDÜRFEN.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050216.X01Im RIS seit
25.10.2006Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012