RS Vwgh 2006/9/19 2005/06/0018

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Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §65 Abs4 idF 2002/I/104;
SPG 1991 §77 Abs2;
SPG 1991 §77 Abs4;
SPG 1991 §78 idF 1999/I/146;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Eines Bescheides gemäß § 65 Abs. 4 SPG bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird (§ 77 Abs. 2 SPG). Kommt der Betroffene in letzterem Falle der Aufforderung gemäß § 77 Abs. 1 nicht nach, steht der Behörde die Möglichkeit offen, die gesetzliche Mitwirkungsverpflichtung (§ 65 Abs. 4 SPG) gegen den Betroffenen allenfalls mittels Ausübung einer unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 77 Abs. 4 i.V.m. § 78 SPG durchzusetzen. Der Behörde steht danach nach Weigerung des Betroffenen, die erkennungsdienstliche Behandlung durchführen zu lassen, die Möglichkeit offen, ihm anzudrohen, dass er gemäß § 77 Abs. 4 SPG zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeführt werde. Schon die Androhung von physischer Gewalt im Fall, dass der Aufforderung nicht Folge geleistet werde, stellt die Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060018.X04

Im RIS seit

31.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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