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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §834;Rechtssatz
Bei den außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen nach § 29 WEG 2002 ist zu unterscheiden zwischen den in § 29 Abs. 1 bis 4 WEG 2002 autonom geregelten "Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft", die über § 28 WEG 2002 hinausgehen, insbesondere nützliche Verbesserungen, einerseits und anderen wichtigen Veränderungen andererseits, hinsichtlich derer nur auf § 834 und § 835 ABGB verwiesen wird (siehe Würth/Zingher/Konvanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 2 zu § 29 WEG 2002). Wichtige Veränderungen, die nicht unter § 29 Abs. 1 bis 4 WEG 2002 fallen, bedürfen grundsätzlich der Einstimmigkeit. Nach den hiefür anzuwendenden Vorschriften der §§ 834f ABGB können jedoch die Mehrheitseigentümer, die einen Mehrheitsbeschluss gefasst haben, beim Außerstreitrichter um Genehmigung ansuchen; bis zur Genehmigung ist der Beschluss (schwebend) unwirksam (siehe wiederum Würth/Zingher/Konvanyi, aaO, Rz 9 zu § 29 WEG). (Hier:
Ausgehend davon, dass das Vorhaben bezüglich der [nach der Aktenlage zwischen den Wohnungseigentümern gar nicht strittigen) Lüftungsöffnungen nur geringfügige, bezüglich der Stellplätze überhaupt keine bauliche Veränderungen beinhaltet, kommt insofern der Restanwendungsbereich des § 29 Abs. 5 WEG 2002 nicht zu Tragen.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050105.X04Im RIS seit
25.10.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008