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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §825;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/06/0119 E 29. November 2005 RS 1 (Hier nur 2. Satz.)Stammrechtssatz
Der VwGH hat in den E vom 28. März 1977, Zl. 2015/76, VwSlg 9284 A/1977, und vom 15. November 1984, Zl. 84/06/0126, BauSlg. 332, zu mit § 22 Abs. 2 Z. 2 Stmk. BauG vergleichbaren baurechtlichen Bestimmungen ausgesprochen, dass bei der Auslegung einer derartigen Vorschrift, die schlechthin die Zustimmung des Grundeigentümers verlangt, die die Verfügungsmacht des Grundeigentümers einschränkenden zivilrechtlichen Normen Berücksichtigung finden müssen. Die Baubehörde hat im Falle des Miteigentums als Vorfrage zu prüfen, ob nach den anzuwendenden privatrechtlichen Vorschriften die Zustimmung der übrigen Miteigentümer erforderlich ist oder nicht (Hinweis auch auf E vom 31. März 2004, Zl. 2003/06/0148). Diese Auffassung wird auch von Hauer - Trippl, Stmk. Baurecht4, S. 225, in Anm. 6 zu § 22 Abs. 2 Z. 2 Stmk. BauG vertreten, wenn dort ausgeführt wird, dass bei "Miteigentumsverhältnissen, insb. bei Wohnungseigentum ... es von der Art der Bauführung abhängen werde, ob alle (anderen) Miteigentümer zustimmen müssen oder nicht (vgl. die Bestimmungen des ABGB über das Miteigentum, §§ 825 ff, sowie des WEG 2002, insbesondere § 29, BGBl. I 2003/113)". Bei Neu-, Zu- und Umbauten sei nach Auffassung dieser Autoren jedenfalls die Zustimmung der Miteigentümer erforderlich, sofern es sich nicht um bewilligungsfreie Vorhaben handle.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050105.X02Im RIS seit
25.10.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008