RS Vwgh 2006/9/19 2004/05/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/14/0117 B 16. September 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Wie sich aus den Bestimmungen des § 33 Abs 1 VwGG und des § 34 Abs 3 VwGG ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050151.X01

Im RIS seit

22.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten