RS Vwgh 2006/9/19 2005/05/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lita;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §2 Abs9;
GaragenG Wr 1957 §4 Abs4;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

§ 4 Abs. 4 Wr GaragenG ermöglicht eine gänzliche Ausnutzung des Seitenabstandes, somit eine Bauführung bis an die Grundgrenze (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/05/0784). [Hier: Die Beschwerdeführerin ist durch den Umstand, dass die Garagenfläche, die sich im Seitenabstand befindet, keine selbständige Garage, sondern einen Teil einer (Mittel)garage im Sinne des § 2 Abs. 9 Wr GaragenG darstellt (Näheres im vorliegenden Erkenntnis), nicht in ihrem gemäß § 134a Abs. 1 lit. a Wr BauO gewährleisteten Recht auf Einhaltung des Seitenabstandes verletzt.]

Schlagworte

Baurecht Nachbar Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050122.X02

Im RIS seit

02.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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