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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 4 Abs. 4 Wr GaragenG ermöglicht eine gänzliche Ausnutzung des Seitenabstandes, somit eine Bauführung bis an die Grundgrenze (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/05/0784). [Hier: Die Beschwerdeführerin ist durch den Umstand, dass die Garagenfläche, die sich im Seitenabstand befindet, keine selbständige Garage, sondern einen Teil einer (Mittel)garage im Sinne des § 2 Abs. 9 Wr GaragenG darstellt (Näheres im vorliegenden Erkenntnis), nicht in ihrem gemäß § 134a Abs. 1 lit. a Wr BauO gewährleisteten Recht auf Einhaltung des Seitenabstandes verletzt.]
Schlagworte
Baurecht Nachbar Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050122.X02Im RIS seit
02.11.2006