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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt also nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2004/05/0015). [Hier: Ein Vorbringen, dass "der anrainende Betriebsinhaber (...) ein rechtliches Interesse daran (hat), dass durch faktisches Heranrücken von als Wohnungen genützten Objekten an seine Betriebsanlage seine gewerberechtlichen Befugnisse nicht (zusätzlich) beeinträchtigt werden", stellt keine derartige Einwendung im Rechtssinne dar, weil daraus nicht zu erkennen ist, in welchem durch § 23 Krnt BauO 1996 geschützten subjektivöffentlichen Recht sich die Beschwerdeführerin als Anrainerin (Nachbarin) durch die beabsichtigte Bauführung für verletzt erachtet. Die Beschwerdeführerin hätte im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zur Konkretisierung von auf Immissionsbelastung gestützten Nachbareinwendungen die hg. Erkenntnisse vom 16. April 1998, Zl. 98/05/0047, und vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0063, VwSlg 15637 A/2001) vorbringen müssen, welche zulässigen Immissionen von ihrem Gewerbebetrieb ausgehen und durch die heranrückende Verbauung unzulässig werden könnten.]
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungBaurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050357.X03Im RIS seit
31.10.2006Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012