TE Vfgh Erkenntnis 1984/6/14 A12/83

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.1984
beobachten
merken

Index

30 Finanzverfassung, Finanzausgleich
30/02 Finanzausgleich

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art26 Abs2
B-VG Art137 / Allg
B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsmaßstab
FAG 1979 §10
VolkszählungsG 1950
VolkszählungsG 1980 §6 Abs6
VolkszählungsG 1980 §7 Abs1
VolkszählungsG 1980 §7 Abs2
Berichtigte Kundmachung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes gemäß §7 (2) VolkszählungsG 1980, BGBl 199/1980, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr 40 vom 18.02.83
ZPO §21

Beachte

in den Entscheidungsgründen ebenso die Erk. A27/83, A32/83 und A39/83 vom selben Tag

Leitsatz

B-VG Art137; Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Finanzausgleich; Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß §10 FAG 1979; Bedeutung der "Volkszahl" nach §8 Abs3 für die Berechnung; keine Bedenken gegen die aufgrund eines Erk. des VfGH berichtigte "Bürgerzahl - Verordnung" des Österreichischen Statistischen Zentralamtes, Amtsblatt zur Wr. Zeitung Nr. 90 vom 18. Feber 1983

Spruch

Das Klagsbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Im Rechtsstreit der klagenden Partei Gemeinde K, Bezirk Oberwart, Bgld., wider die beklagte Partei Land Bgld. wegen vermögensrechtlicher Ansprüche nach dem FAG 1979 - beim VfGH protokolliert zur Z A12/83 - wurde die Fällung des folgenden Urteils begehrt:

"Die beklagte Partei ist schuldig, die Ertragsanteile der klagenden Partei an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für die Jahre 1982, 1983 und 1984, sohin für die Zeit ab 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1984, unter Zugrundelegung einer Gemeindezahl von 20622/3, nämlich gemäß dem FAG 1979 durch Vervielfachung der Volkszahl von 1547 mit 11/3, zu berechnen und den nach Abzug der bereits überwiesenen Ertragsanteile verbleibenden Restbetrag der klagenden Partei binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Weiters ist die beklagte Partei schuldig, der klagenden Partei die Kosten dieses Rechtsstreites binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

1.1.2. In der Klagserzählung wird - sinngemäß zusammengefaßt - vorgebracht:

Die klagende Partei erhalte jährliche Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben nach dem sogenannten abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§§8 Abs3, 10 Abs2 FAG 1979), der von der "Volkszahl" ausgehe. Diese "Volkszahl" bestimme sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt aufgrund der letzten Volkszählung (1981) festgestellten Ergebnis, das mit dem Beginn des dem Zählungsstichtag nächstfolgenden Kalenderjahres (das ist 1982) wirke. In einer Kundmachung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes (zur Volkszählung 1981) vom Feber 1983 sei die "Volkszahl" der Gemeinde K mit 1544 genannt, obwohl sie zumindest 1547 Personen betragen müsse. Unter Zugrundelegung dieser richtigen "Volkszahl" hätten sich für die klagende Gemeinde Ertragsanteile ergeben, welche höher seien als die tatsächlich berechneten und überwiesenen.

1.2.1. Das Land Bgld. als beklagte Partei erstattete eine schriftliche Klagebeantwortung und beantragte darin der Sache nach die Abweisung des Klagebegehrens.

Zur Begründung wurde - kurz zusammengefaßt - ausgeführt, daß das Land Bgld. alle Verpflichtungen, die ihm gegenüber der klagenden Gemeinde aus dem FAG 1979, und zwar unter Zugrundelegung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt publizierten endgültigen Ergebnisses der Volkszählung, entstanden seien, voll erfüllt habe.

1.2.2. Das beklagte Land Bgld. verkündete dem Bund den Streit (§21 ZPO iVm. §35 Abs1 VerfGG 1953), weil es bei einem Obsiegen der klagenden Partei an diese Gebietskörperschaft zum Ausgleich des erhöhten Finanzbedarfes mit finanziellen (Nach-)Forderungen herantreten müsse.

1.3. Aufgrund des - das I. Hauptstück des Volkszählungsgesetzes vom 5. Juli 1950, BGBl. 159/1950 idF BGBl. 398/1976, ablösenden - Volkszählungsgesetzes 1980, BGBl. 199/1980, fand die letzte ordentliche Volkszählung im Jahr 1981 (mit dem Zähltag: 12. Mai 1981) statt. Die bei dieser Volkszählung ermittelte Bürgerzahl (inländische Staatsbürger, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz haben) wurde mit der "Kundmachung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes gemäß §7

(2) Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199/1980", verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" Nr. 24 vom 30. Jänner 1982, veröffentlicht. Der VfGH hob die - auf Verordnungsstufe stehende (s. auch Punkt 2.3.) - Kundmachung über die Feststellung der Bürgerzahl mit Erk. vom 18. Dezember 1982, V34, 35/82 ua., als gesetzwidrig auf, und zwar im wesentlichen deshalb, weil sie nicht in einem dem Volkszählungsgesetz entsprechenden Verfahren, nämlich ohne Einhaltung der im Gesetz zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorgesehenen Vorgangsweise, zustande gekommen war. Nach ergänzenden Verfahrensschritten veröffentlichte das Österreichische Statistische Zentralamt in der Folge die berichtigte Bürgerzahl - bundesländerweise gegliedert - als Teilergebnis der Volkszählung 1981 im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" Nr. 40 vom 18. Feber 1983. Dazu ergibt das vom Österreichischen Statistischen Zentralamt noch im Feber 1983 herausgebrachte, die kundgemachte Bürgerzahl aufgliedernd mitverwertende Elaborat "Volkszählung 1981, Wohnbevölkerung nach Gemeinden (revidierte Ergebnisse) mit der Bevölkerungsentwicklung seit 1869", daß auf die Gemeinde K eine Wohnbevölkerung von 1544 Personen (das ist die Volkszahl) entfällt, eine Zahl, die insgesamt 1533 Österreicher (das ist die Bürgerzahl) mit einschließt.

2. Über die Klage wurde erwogen:

2.1.1. Nach Art137 B-VG erkennt der VfGH über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

2.1.2. Obwohl die Gemeinde K keine ziffernmäßig bestimmte Summe einklagt, macht sie mit der vorliegenden Klage einen vermögensrechtlichen Anspruch iS des Art137 B-VG geltend, weil die Überweisung eines nach ihrer Berechnungsmethode zu ermittelnden Geldbetrages begehrt wurde, der die ihr bereits überwiesenen Ertragsanteile übersteigt. Dieser gegen ein Bundesland gerichtete Anspruch ist - wie es Art137 B-VG fordert - weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch verwaltungsbehördlichen Bescheid zu erledigen (vgl. VfSlg. 7644/1975).

2.1.3. Die Klage ist daher zulässig.

2.2. Die Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind nach den Bestimmungen des §10 (Abs1 bis 4) FAG 1979 zu ermitteln:

Zufolge Abs1 des §10 FAG 1979 werden zum Zweck der Ermittlung dieser Anteile (mit Ausnahme der Spielbankabgabe) zunächst - nach Ausscheidung der auf Wien als Gemeinde entfallenden Quote - die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im §8 Abs2 FAG 1979 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt. Von den so länderweise errechneten Beträgen sind 13,5 vH auszuscheiden und (vom Bund) den Ländern zu überweisen; sie sind für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (zweckgebundene Landesmittel). Nach Abs2 leg. cit. haben die Länder die restlichen 86,5 vH als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die einzelnen Gemeinden nach folgendem Schlüssel aufzuteilen: Vorerst erhalten jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreichte, 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft. Die verbleibenden Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§8 Abs3 dritter Satz FAG 1979) auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen. (Die Abs3 und 4 des §10 FAG 1979 betreffen jeweils die Ermittlung von Finanzbedarf und Finanzkraft und sind für die vorliegende Klage ohne Bedeutung.)

Aus all dem ergibt sich, daß die sogenannte Unterverteilung der verbleibenden 86,5 vH der Ertragsanteile ausschließlich den Ländern obliegt: Wenngleich das FAG 1979 die Überweisung dieser Beträge an die Länder nicht ausdrücklich anordnet, folgt aus der Regelung des §10 FAG 1979 in ihrer Gesamtheit zwingend, daß der Bund die in Rede stehenden Gelder den Ländern zur Verteilung zur Verfügung stellen muß. Damit wird zugleich den Gemeinden ein Rechtsanspruch darauf eingeräumt, daß ihnen das Land die gemäß den Vorschriften des §10 Abs2 FAG 1979 ermittelten Ertragsanteile tatsächlich überweist (vgl. VfSlg. 7644/1975).

Demgemäß ist hier die Gemeinde K aktiv, das Land Bgld. passiv klagslegitimiert.

2.3. Wie der VfGH bereits in seinem Erk. vom 18. Dezember 1982, V34, 35/82 ua., mit ausführlicher Begründung darlegte, handelt es sich bei einer (im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu publizierenden) Kundmachung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes gemäß §7 Abs2 Volkszählungsgesetz 1980 (über die "Bürgerzahl") um eine V in der Bedeutung des Art139 B-VG. Der VfGH hält an dieser Rechtsauffassung fest. Nun ist das Verfahren zur Berechnung der - hier der Höhe nach strittigen - Ertragsanteile im FAG 1979 geregelt (s. dazu schon: Punkt 2.2.). Dazu ordnet §8 Abs3 FAG 1979 an, daß sich das - für die Berechnung bedeutsame - Schlüsselelement "Volkszahl" nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt aufgrund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis bestimmt, das mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres (hier: 1982) wirkt.

Diese "Volkszahl", das ist die Zahl der Wohnbevölkerung im ganzen Bundesgebiet (s. §2 Abs1 Volkszählungsgesetz 1980), die nicht für sich allein, gleichsam isoliert betrachtet werden kann, sondern alle im Inland ansässigen Österreicher zwangsläufig mit einschließt, setzt sich demgemäß aus der Zahl der österreichischen Staatsbürger ("Bürgerzahl") und der Zahl der Nicht-Staatsbürger, jeweils im gesamten Bundesgebiet, zusammen. Angesichts des Umstands, daß das entgültige Volkszählungsergebnis insgesamt schon deshalb als in sich geschlossene Einheit zu sehen ist, weil anderenfalls je nach dem gewählten Ausgangspunkt - wie etwa Gemeinde, Land oder Bund - verschiedene, miteinander unverträgliche Einzelresultate möglich wären, können Änderungen der "Bürgerzahl" nach Lage der Verhältnisse nicht ohne Auswirkung auf die "Volkszahl" bleiben: Die mit V des Österreichischen Statistischen Zentralamtes im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" (Nr. 40 vom 18. Feber 1983) rechtsverbindlich festgestellte und kundgemachte "Bürgerzahl" ist - so gesehen - integrierender Bestandteil (Teilwert, Komponente) der im FAG umschriebenen "Volkszahl" und darum für die rechtliche Beurteilung des - aus der "Volkszahl" der Gemeinde K abgeleiteten - Klagsanspruchs (mit)maßgebend, sodaß der VfGH die diese Zahl feststellende generelle Norm bei Entscheidung über das Klagsbegehren ebenso anzuwenden hat wie §8 Abs3 FAG 1979 selbst.

Wenn die klagende Partei im gegebenen Zusammenhang auf das Erk. VfSlg. 7332/1974 (= VfGH 27. 6. 1974 G6, 7/74; s. auch VfSlg. 7644/1975) Bezug nimmt und hervorhebt, der VfGH habe danach im Verfahren nach Art137 B-VG Feststellungen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes über Bevölkerungszahlen als bloße Tatsachenannahmen nachzuprüfen und zu korrigieren, so zielt dieser Einwand allein deswegen ins Leere, weil das in Rede stehende Erk. auf dem Boden des Volkszählungsgesetzes vom 5. Juli 1950, BGBl. 159/1950, erging und damit auf jener Rechtslage beruhte, die durch das Volkszählungsgesetz 1980 - jedenfalls im Punkt der Rechtsnatur der neu geregelten Bürgerzahlfeststellung - die hier entscheidende Änderung erfuhr: Anders als das Volkszählungsgesetz 1980, sah das Volkszählungsgesetz vom 5. Juli 1950, BGBl. 159/1950, in Verordnungsform gekleidete (Tatsachen-)Feststellungen über die "Bürgerzahl" nämlich gar nicht vor, sodaß das vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ermittelte endgültige Volkszählungsergebnis als schlichte Tatsachenfeststellung (ohne normative Wirkung) im Streitfall überprüft werden mußte (VfSlg. 7332/1974).

2.4.1. Eine verfassungsgerichtliche Nachprüfung (Neuermittlung) der nunmehr, dh. nach dem Inkrafttreten des Volkszählungsgesetzes 1980, verordnungsgemäß festgesetzten "Bürgerzahl" iS der zum Erk. VfSlg. 7644/1975 führenden Vorgangsweise ist darum kraft geltenden Rechts ausgeschlossen. Nur wenn Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der - nach dem bereits Gesagten in dieser Streitsache präjudiziellen - V des Österreichischen Statistischen Zentralamtes über die Bürgerzahlfestsetzung bestünden, hätte der VfGH im vorliegenden Prozeß von Amts wegen ein Normenkontrollverfahren iS des Art139 B-VG einzuleiten.

Derartige Bedenken bestehen hier aber nicht.

In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, daß das Ergebnis der Volkszählung gemäß §7 Abs1 Volkszählungsgesetz 1980 - den Intentionen des Art26 Abs2 B-VG entsprechend - "so rasch wie möglich zu ermitteln und kundzumachen" ist. Das bedeutet zugleich, daß dem Österreichischen Statistischen Zentralamt die Behebung von Mängeln oder Zweifeln, die bei der Auswertung des Zählungsmaterials unter Umständen auftreten, keinesfalls uneingeschränkt möglich sein kann. Der Gesetzgeber nimmt vielmehr eine gewisse Fehlerquote - gezwungenermaßen - mit in Kauf. Diese Quote möglichst gering zu halten, ist der Sinn der Vorschrift des §6 Abs6 Volkszählungsgesetz 1980, die das Österreichische Statistische Zentralamt ua. dazu verpflichtet, "insbesondere ... bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze die betroffenen Gemeinden zu hören." Das Gesetz überläßt auf diese Weise die allfällige Richtigstellung und Auswertung der Volkszählungsunterlagen nicht allein dem Österreichischen Statistischen Zentralamt, es statuiert vielmehr eine Mitwirkungskompetenz der Gemeinden. Daß sich diese Kompetenz auf ein bloßes Anhörungsrecht beschränkt, trägt der Notwendigkeit einer raschen Auswertung der Zählungsunterlagen gebührend Rechnung (VfSlg. 9598/1982 ua.).

Gesetzwidrig wäre die sogenannte "Bürgerzahl-Verordnung" also nicht bereits dann, wenn das darin ausgedrückte Ergebnis der Volkszählung an gewissen, der Natur der Sache nach unvermeidlichen und darum zu tolerierenden Unschärfen litte. Vielmehr könnten einzig und allein Mängel, die über eine derartige, aus dem spezifischen, rasch abzuwickelnden Zählungsverfahren resultierende Fehlergrenze hinausreichen, die Gesetzmäßigkeit der V in Frage stellen, so vor allem der Umstand, daß die Norm überhaupt nicht in einem dem Volkszählungsgesetz 1980 entsprechenden Verfahren, nämlich ohne Einhaltung der im Gesetz zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorgesehenen Vorgangsweise, zustande kam (vgl. VfSlg. 8213/1977, 8330/1978, 8697/1979, 9358/1982, 9598/1982 ua.).

2.4.2. Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Denn schon das gesamte Klagsvorbringen erschöpft sich im Kern bloß in der - hier für sich allein nicht zielführenden - Behauptung des einen oder anderen - lediglich punktuell wirkenden - individuellen Zuordnungsfehlers, ohne darüber hinausgreifende und erst damit zur Gesetzwidrigkeit der "Bürgerzahl-Verordnung" führende Verfahrensverstöße allgemeiner Natur, wie sie dem Erk. des VfGH vom 18. Dezember 1982, V34, 35/82 ua., zugrunde liegen, auch nur ansatzweise anzudeuten und darzutun. Auch aus den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt dem VfGH ordnungsgemäß vorgelegten Akten über insgesamt 39 österreichische Staatsbürger, die zunächst der klagenden Gemeinde zugezählt, aber von einer anderen Gemeinde (Wien) - als dorthin gehörend - reklamiert wurden, sind keine zureichenden Anhaltspunkte für eine gesetzwidrige Abwicklung des Berichtigungsverfahrens insgesamt zu ersehen. Wie die amtlichen Unterlagen zeigen, wurde das Anhörungsverfahren den Regeln des §6 Volkszählungsgesetz 1980 entsprechend, und zwar unter Zugrundelegung des maßgebenden (materiellen) Wohnsitzbegriffes iS der Rechtsanschauung des VfGH (s. VfSlg. 9598/1982 ua.), abgeführt und in Wägung und Würdigung des gesamten Erhebungs- und Ermittlungsmaterials (des Vorbringens aller berührten Kommunen), insbesondere einer Reihe aussagekräftiger Kriterien zur Wohnsitzfrage, teils durch Zuordnung der betroffenen Zensiten an die reklamierende Gemeinde (28 Fälle), teils durch Belassung der bisherigen Zuordnung (11 Fälle) ordnungsgemäß beendet.

Da also der VfGH bei dieser Sach- und Rechtslage - aus der Sicht dieser Streitsache - keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bürgerzahlverordnung hegt, erweist sich das Klagsbegehren - da der Streitfall auf dem Boden der in Rede stehenden V und damit auch auf der Grundlage der von der klagenden Partei bestrittenen Volkszahl für K (das sind 1544 Personen) zu entscheiden ist - als unbegründet; es war daher allein schon aus diesen Erwägungen abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahren, VfGH / Klagen, VfGH / Legitimation, Finanzverfassung, Finanzausgleich, Volkszählung, VfGH / Prüfungsgegenstand, Verordnungsbegriff, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsmaßstab, Anhörungsrecht (einer Partei), Verordnungserlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:A12.1983

Dokumentnummer

JFT_10159386_83A00012_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten