RS Vwgh 2006/9/19 2005/05/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/0757 E 25. Februar 2005 RS 1 (Hier nur erster Satz.)

Stammrechtssatz

Die in § 134 a Abs. 1 BauO für Wien subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind nicht nur dadurch eingeschränkt, dass eine taxative Aufzählung erfolgte, sondern auch dadurch, dass nur mehr solche Gesetzesverletzungen geltend gemacht werden können, die dem Schutz des jeweiligen Nachbarn dienen. Eine weitere Einschränkung ist durch § 134a Abs. 2 BauO für Wien gegeben, wonach die Bestimmungen gemäß Abs. 1 lit. e dem Schutz der Nachbarn nur insoweit dienen, als nicht ein gleichwertiger Schutz bereits durch andere Bestimmungen gegeben ist.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050103.X02

Im RIS seit

30.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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