Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass ein (Super-)Markt der hier zu beurteilenden Art mit der Widmung Geschäftsgebiet (§ 3 Abs. 8 Krnt GdPlanungsG 1995), Sonderwidmung EKZ I (§ 8 Abs. 8 lit. a Krnt GdPlanungsG 1995) vereinbar ist. Die beim Betrieb des bewilligten Vorhabens zu erwartenden Emissionen bewirken keine Beeinträchtigungen und Umweltbelastungen, die über die für die Widmung Geschäftsgebiet betriebstypischen hinausgehen. Den dem Bewilligungsbescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachten ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die durch den Betrieb des Marktes auf dem Grundstück der Anrainer zu erwartenden Immissionen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht unzumutbar sind.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050107.X02Im RIS seit
30.10.2006Zuletzt aktualisiert am
13.10.2008