RS Vwgh 2006/9/19 2005/05/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2006
beobachten
merken

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lith;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs8;
GdPlanungsG Krnt 1995 §8 Abs8 lita;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass ein (Super-)Markt der hier zu beurteilenden Art mit der Widmung Geschäftsgebiet (§ 3 Abs. 8 Krnt GdPlanungsG 1995), Sonderwidmung EKZ I (§ 8 Abs. 8 lit. a Krnt GdPlanungsG 1995) vereinbar ist. Die beim Betrieb des bewilligten Vorhabens zu erwartenden Emissionen bewirken keine Beeinträchtigungen und Umweltbelastungen, die über die für die Widmung Geschäftsgebiet betriebstypischen hinausgehen. Den dem Bewilligungsbescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachten ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die durch den Betrieb des Marktes auf dem Grundstück der Anrainer zu erwartenden Immissionen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht unzumutbar sind.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050107.X02

Im RIS seit

30.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten