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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Im Beschwerdefall beabsichtigt der Mitbeteiligte die mit Bescheid vom 19. Mai 1995 bewilligte Errichtung von Stellplätzen in der Garage bezüglich der Größe und Situierung geringfügig abzuändern. Bezüglich der Stellplätze lag eine Baubewilligung vor, die, wie vom Mitbeteiligten bei der Eigentümervollversammlung vom 17. Oktober 2002 erklärt wurde, Grundlage einer Nutzwertfestsetzung (und damit möglicher Weise verbunden mit einer Benützungsregelung) war. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung konkret dargelegt, dass durch die Verschiebung des Stellplatzes 15 nunmehr, also im Gegensatz zum bisher bewilligten Bestand, allgemeine Teile der Garagenfläche in Anspruch genommen und einer Sondernutzung zugeführt würden (die Richtigkeit dieses Vorbringens lässt sich ohne Weiters nachvollziehen). Ausgehend von der Erwägung, dass Baubewilligungen zu vermeiden sind, die mangels Eigentümerzustimmung aus Gründen des Privatrechts nicht realisiert werden können, hätte geklärt werden müssen, ob durch die von der Mehrheit beschlossene Änderung der Größe und Situierung der Stellplätze in eine Benützungsregelung eingegriffen würde, weil bejahendenfalls das Vorhaben nicht dem § 29 Abs. 1 bis 4 WEG 2002 zu unterstellen wäre und eine Supplierung der Zustimmung der Minderheit nicht in Betracht käme.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050105.X06Im RIS seit
25.10.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008