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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31991L0629 Kälber-RL Art11 Abs2;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin beantragte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bezüglich des auf Grund der Stmk NutztierhaltungsV 1996 bestehenden Anbindeverbotes für Kälber ab 1. Jänner 2004. Denkbar wäre die Umdeutung des Begehrens dahingehend, dass sie die Erlassung eines Feststellungsbescheides des Inhaltes verlangte, dass sie nicht schon ab dem 1. Jänner 2004 die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen durchführen müsse. Sie hat von Anfang an gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die angewendeten innerstaatlichen Normen erhoben; es erscheint aus Rechtsschutzerwägungen unzureichend, die Beschwerdeführerin diesbezüglich ausschließlich auf ein Maßnahme- oder Strafverfahren zu verweisen. Bejaht man daher ein solches Feststellungsinteresse, kann die Erwägung angestellt werden, ob die angewendeten Normen allenfalls durch Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes verdrängt werden (vgl. E 25. Juni 1996, Zl. 96/09/0088). Allerdings kann sich die Beschwerdeführerin auf keine Norm des Gemeinschaftsrechts berufen, durch deren nichtgehörige Umsetzung in ihre Rechte eingegriffen worden wäre (Näheres im vorliegenden E). Da somit eine nicht gehörige Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes als Voraussetzung der Verdrängung einer innerstaatlichen Norm keinesfalls angenommen werden kann, wäre (auch) ein Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin nicht erfolgreich gewesen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050172.X02Im RIS seit
25.10.2006