RS Vwgh 2006/9/19 2002/06/0179

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Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

L85007 Straßen Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
LStG Tir 1989 §15 Abs7;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Aufsichtsbehörde hat im Fall der Versagung der Genehmigung der Auflassung einer Gemeindestraße im Sinne des § 15 Abs. 7 des Tiroler Straßengesetzes auf nachvollziehbare, einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugängliche Weise zu begründen, ob und weshalb eine erhebliche Beeinträchtigung des überörtlichen Verkehrs, also des Verkehrs nicht bloß innerhalb des Gemeindegebietes, zu erwarten ist. Sie hat dabei in Form eines Befundes zunächst den bestehenden Verkehr auf der Gemeindestraße auf nachvollziehbare Weise umfassend darzustellen und sodann in Form einer Prognose sowohl zu beurteilen, welche konkreten Verkehrsbedürfnisse im Fall der Auflassung der Gemeindestraße nicht mehr befriedigt werden können als auch, welche alternativen Möglichkeiten für deren Befriedigung zur Verfügung stehen. Erst wenn eine abschließende Beurteilung anhand dieser Kriterien ergibt, dass die Auflassung der Straße eine erhebliche Beeinträchtigung des überörtlichen Verkehrs bedeuten würde, darf die Aufsichtsbehörde der Auflassung der Gemeindestraße ihre Genehmigung versagen. [Hier: Die belangte Behörde hat sich zwar auf eine gutachtliche Stellungnahme gestützt. Darin sind jedoch weder die relevanten Verkehrsverhältnisse ausreichend umfassend dargestellt, noch ausreichend nachvollziehbare Beurteilungen im Sinne des oben Gesagten enthalten (zu den an ein Sachverständigengutachten gemäß § 52 AVG zu stellenden Anforderung vgl. etwa im Übrigen die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 2004, Zl. 2002/08/0267, und vom 4. April 2003, Zl. 2001/06/0115). In den Akten des Verwaltungsverfahrens befindet sich nicht einmal eine Plandarstellung der gegenständlichen Straßen. Insbesondere kann nicht beurteilt werden, ob sich die M-Straße als ausreichende Alternative für bisher durch die G-Gasse befriedigte Verkehrsbedürfnisse (z.B. für eine allenfalls geänderte Route des Busses) darstellt.]

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Besondere Rechtsgebiete Gutachten Beweiswürdigung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060179.X02

Im RIS seit

02.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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