RS Vwgh 2006/9/19 2005/05/0107

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Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Anrainer hat im Baubewilligungsverfahren keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Straße nicht ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0171). Öffentliche Interessen des Verkehrs begründen keine Nachbarrechte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. April 1987, Zl. 87/05/0049).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050107.X04

Im RIS seit

30.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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