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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Anrainer hat im Baubewilligungsverfahren keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Straße nicht ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0171). Öffentliche Interessen des Verkehrs begründen keine Nachbarrechte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. April 1987, Zl. 87/05/0049).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050107.X04Im RIS seit
30.10.2006Zuletzt aktualisiert am
13.10.2008