RS Vwgh 2006/9/19 2004/05/0196

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Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

ABGB §828;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WEG 1975 §14 Abs3;
WEG 2002 §16 Abs2;
WEG 2002 §17;
WEG 2002 §24 Abs6;
WEG 2002 §29 Abs1;
WEG 2002 §52 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass sich unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 24. März 1998, Zl. 97/05/0214, welches bei einem unwidersprochenen Mehrheitsbeschluss nach § 14 Abs. 3 WEG 1975 (jetzt: § 29 Abs. 1 WEG 2002), also im Falle der außerordentlichen Verwaltung, von einer Supplierung der fehlenden Eigentümerzustimmung für ein Bauvorhaben ausging, bei Verfügungen nach § 16 Abs. 2 WEG 2002 die Frage stellt, ob bei einer an sich unzulässigen Beschlussfassung über eine unter § 16 Abs. 2 WEG 2002 zu subsumierende Maßnahme gemäß § 29 WEG 2002 zumindest von einer Heilung dieses Beschlusses nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzlichen Anfechtungsfristen ausgegangen werden kann (in diesem Sinne Vonkilch in seiner Glosse zum Beschluss des OGH vom 25. Jänner 2005, GZ 5 Ob 213/04s, immolex 2005/57). Ausführliche Literatur- und Judikaturdarstellung im vorliegenden Erkenntnis des VwGH.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050196.X05

Im RIS seit

25.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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