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L82306 Abwasser Kanalisation SteiermarkNorm
KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Mit dem Auftrag zur Vorlage eines Bauentwurfes zur Errichtung der Hauskanalanlage gemäß § 6 Abs. 1 Stmk. KanalG wird die Grundlage dafür geschaffen, weitere Sanktionsmaßnahmen, die das Stmk. KanalG im Falle der Untätigkeit eines Verpflichteten vorsieht, gegen den Anschlusspflichtigen, der bisher seiner Anschlussverpflichtung nicht nachgekommen ist, vornehmen zu können (Hinweis E vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/06/0254). Aus § 6 Abs. 1 Stmk. KanalG ergibt sich, dass im Falle der Nichterfüllung einer bescheidmäßig ausgesprochenen Kanalanschlussverpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 Stmk. KanalG durch den Verpflichteten Vollstreckungsmaßnahmen erst gesetzt werden dürfen, wenn auch der Auftrag gemäß § 6 Abs. 1 Stmk. KanalG erteilt wurde, dass binnen angemessener Frist ein Bauentwurf über die Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluss an die Kanalanlage zur Genehmigung einzubringen ist. Diese Bestimmung sieht dann ausdrücklich vor, dass die Baubehörde im Falle der Nichtbefolgung dieser Aufträge in der Folge berechtigt ist, den Bauentwurf auf Gefahr und Kosten auszuarbeiten und die Hauskanalanlage ausführen zu lassen. (Hier: Die Ersatzvornahme wurde gemäß § 4 Abs. 1 VVG ohne die Erteilung eines solchen Auftrages an die Beschwerdeführerin und dessen Nichterfüllung innerhalb der vorgesehenen Frist angeordnet. Daher angefochtener Bescheid inhaltlich rechtswidrig).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060096.X02Im RIS seit
20.10.2006Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012