RS Vwgh 2006/9/19 2005/06/0096

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Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §6 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Mit dem Auftrag zur Vorlage eines Bauentwurfes zur Errichtung der Hauskanalanlage gemäß § 6 Abs. 1 Stmk. KanalG wird die Grundlage dafür geschaffen, weitere Sanktionsmaßnahmen, die das Stmk. KanalG im Falle der Untätigkeit eines Verpflichteten vorsieht, gegen den Anschlusspflichtigen, der bisher seiner Anschlussverpflichtung nicht nachgekommen ist, vornehmen zu können (Hinweis E vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/06/0254). Aus § 6 Abs. 1 Stmk. KanalG ergibt sich, dass im Falle der Nichterfüllung einer bescheidmäßig ausgesprochenen Kanalanschlussverpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 Stmk. KanalG durch den Verpflichteten Vollstreckungsmaßnahmen erst gesetzt werden dürfen, wenn auch der Auftrag gemäß § 6 Abs. 1 Stmk. KanalG erteilt wurde, dass binnen angemessener Frist ein Bauentwurf über die Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluss an die Kanalanlage zur Genehmigung einzubringen ist. Diese Bestimmung sieht dann ausdrücklich vor, dass die Baubehörde im Falle der Nichtbefolgung dieser Aufträge in der Folge berechtigt ist, den Bauentwurf auf Gefahr und Kosten auszuarbeiten und die Hauskanalanlage ausführen zu lassen. (Hier: Die Ersatzvornahme wurde gemäß § 4 Abs. 1 VVG ohne die Erteilung eines solchen Auftrages an die Beschwerdeführerin und dessen Nichterfüllung innerhalb der vorgesehenen Frist angeordnet. Daher angefochtener Bescheid inhaltlich rechtswidrig).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060096.X02

Im RIS seit

20.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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