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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Den Nachbarn kommt kein Nachbarrecht in Bezug darauf zu, dass der sich auf öffentlichen Verkehrsflächen abspielende Verkehr durch die Errichtung eines Bauvorhabens nicht verändert wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 93/06/0207).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060067.X06Im RIS seit
02.11.2006Zuletzt aktualisiert am
09.10.2012