RS Vwgh 2006/9/19 2005/06/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2006
beobachten
merken

Index

L85006 Straßen Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VwRallg;
WegFrG Bergland Stmk 1922 §1;
WegFrG Bergland Stmk 1922 §3;
WegFrG Bergland Stmk 1922 §4;

Rechtssatz

Wenn der Gesetzgeber in § 1 des Steiermäkischen Gesetzes vom 28. Oktober 1921, betreffend die Wegfreiheit im Berglande, LGBl. Nr. 107/1922, die von ihm bezogenen bestehenden öffentlichen Wege im Berglande demonstrativ anführt, wie Wege zur Verbindung von Talorten mit den Höhen, Übergänge, Pass- und Verbindungswege, die für den Touristen- und Fremdenverkehr und zur Erschließung von Natursehenswürdigkeiten unentbehrlich sind, kann daraus nicht auf eine über die in der genannten Bestimmung dargelegte Definition des Weges hinausgehende Auslegung dieses Begriffes geschlossen werden. Auch § 3 dieses Gesetzes kann zur Begriffsbildung nichts beitragen, da diese Bestimmung gerade nicht den Begriff des Weges verwendet bzw. auf diesen abstellt. Sie lässt gerade das Betreten des Ödlandes oberhalb der Baumgrenze völlig unabhängig von bestehenden öffentlichen oder privaten Wegen zu.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060056.X02

Im RIS seit

18.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten