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L85006 Straßen SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wenn der Gesetzgeber in § 1 des Steiermäkischen Gesetzes vom 28. Oktober 1921, betreffend die Wegfreiheit im Berglande, LGBl. Nr. 107/1922, die von ihm bezogenen bestehenden öffentlichen Wege im Berglande demonstrativ anführt, wie Wege zur Verbindung von Talorten mit den Höhen, Übergänge, Pass- und Verbindungswege, die für den Touristen- und Fremdenverkehr und zur Erschließung von Natursehenswürdigkeiten unentbehrlich sind, kann daraus nicht auf eine über die in der genannten Bestimmung dargelegte Definition des Weges hinausgehende Auslegung dieses Begriffes geschlossen werden. Auch § 3 dieses Gesetzes kann zur Begriffsbildung nichts beitragen, da diese Bestimmung gerade nicht den Begriff des Weges verwendet bzw. auf diesen abstellt. Sie lässt gerade das Betreten des Ödlandes oberhalb der Baumgrenze völlig unabhängig von bestehenden öffentlichen oder privaten Wegen zu.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060056.X02Im RIS seit
18.10.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008