RS Vwgh 2006/9/19 2004/05/0267

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauO Wr §69 Abs2;
BauO Wr §71;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2002/05/1508, lässt sich aus der taxativen Aufzählung im § 134a Wr BauO ein Recht auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes nicht ableiten; die Unzulässigkeit des Vorhabens auf Grund des Flächenwidmungsplanes könnte nur dann eingewendet werden, wenn die Widmung einen Immissionsschutz gewährleistet. Gewährleistet die Widmung keinen Immissionsschutz und erfolgt die Bauführung auf Grund einer Ausnahmebewilligung gemäß § 69 Wr BauO, die gemäß § 69 Abs. 2 Wr BauO u.a. nur erteilt werden darf, wenn an Emissionen nicht mehr zu erwarten ist, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht, kann der Nachbar einwenden, dass durch das Bauvorhaben relevante Beeinträchtigungen durch Immissionen im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO entstehen, die auf Emissionen zurückzuführen seien, die die im § 69 Abs. 2 Wr BauO umschriebene Grenze überschreiten. Der Beschwerdefall ist insofern vergleichbar, als hier zwar keine Abweichung von den Bebauungsbestimmungen im Sinne des § 69 Wr BauO erlaubt wurde, sondern eine Bewilligung nach § 71 Wr BauO erteilt wurde; sowohl im § 69 Wr BauO als auch im § 71 Wr BauO geht es ja darum, dass ein Vorhaben Bestimmungen dieses Gesetzes "nicht voll entspricht". Es erscheint daher angebracht, jene Erwägungen, die der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 27. April 2004 angestellt hat, auch im Fall einer auf § 71 Wr BauO gestützten Baubewilligung anzuwenden. [Hier: Im Beschwerdefall ist nicht zu erörtern, ob hier nicht auch eine Ausnahme nach § 69 Abs. 1 lit. h Wr BauO in Betracht gekommen wäre, weil ausdrücklich eine Bewilligung nach § 71 Wr BauO beantragt worden war, die ja die Anwendbarkeit des § 69 Wr BauO ausschließt (hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1988, Zl. 88/05/0187).]

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050267.X03

Im RIS seit

25.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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