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L46104 Tierhaltung OberösterreichNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Unzulässig ist die Vollstreckung unter anderem dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkung andere geworden sind (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz. 995). (Hier: Eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse soll dadurch eingetreten sein, das J.F. "Tierhalter" geworden sei. Selbst wenn dies zutreffen sollte, könnte dies an der Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Tiere von seinem Hof zu entfernen, nichts ändern, weil Gegenstand der ihm im Titelbescheid auferlegten Verpflichtung nicht die Abgabe der Tierhalterschaft, sondern die physische Entfernung der Tiere ist. Auch ein Übergang der dem Beschwerdeführer auferlegten Verpflichtung, die Tiere von seinem Anwesen abzugeben, auf J.F. konnte allein dadurch, dass J.F. Betreuungsleistungen übernahm und sich als "Halter" betrachtet, keinesfalls eintreten. Aber auch wenn sich aus den Erklärungen des J.F. ergeben sollte, dass er [zivilrechtlich] dem Beschwerdeführer gegenüber die fragliche Verpflichtung übernommen hat, könnte dies am Weiterbestand der titelmäßigen Verpflichtung dem Beschwerdeführer gegenüber nichts ändern. Gegebenenfalls könnte der Beschwerdeführer daraus allenfalls zivilrechtliche Ersatzansprüche ableiten, wenn J.F. der übernommenen Pflicht nicht entsprochen hat und der Beschwerdeführer daher die Kosten der Ersatzvornahme tragen muss. Der Beschwerdeführer blieb somit Verpflichteter.)
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050159.X02Im RIS seit
25.10.2006Zuletzt aktualisiert am
15.10.2010