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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach § 8 AVG ist Partei, wer an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches beteiligt ist; ein solcher Rechtsanspruch liegt hier vor. Dies hat der Gesetzgeber des Wr GebrauchsabgabeG 1966 insofern berücksichtigt, als er demjenigen, von dessen Liegenschaft die Bewirtschaftung erfolgt, also im Normalfall demjenigen, dem das Frontrecht zusteht, ausdrücklich Parteistellung gewährt. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er den Frontrechtsinhaber, vor dessen Front der Gebrauch erfolgt, von der Geltendmachung seines Rechts dann ausschließen wollte, wenn der Gebrauch nicht von seiner Liegenschaft aus erfolgt. Eine diesbezügliche Differenzierung lässt sich sachlich nicht rechtfertigen, weil es allein um den Schutz der in § 10 Abs. 2 Wr BauO genannten Güter geht; ob eine Beeinträchtigungsmöglichkeit besteht, hat nichts damit zu tun, ob gerade von dieser oder einer anderen Liegenschaft aus der Gebrauch erfolgt. § 2 Abs 5 Wr GebrauchsabgabeG 1966 ist daher so zu verstehen, dass nicht nur dem Liegenschaftseigentümer, von dessen Liegenschaft aus der Gebrauch erfolgt, sondern auch jenem Liegenschaftseigentümer, auf den dies nicht zutrifft, sofern er gleichfalls durch den Gebrauch in seinem Frontrecht berührt sein kann, Parteistellung im Verfahren zur Erteilung der Gebrauchserlaubnis zukommt. Gerade unter Bezugnahme auf das Frontrecht hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. März 1977, VfSlg 8043/1977, ausgesprochen, dass die Träger der subjektiven öffentlichen Rechte dem die Erteilung der Gebrauchserlaubnis betreffenden Verfahren als Parteien beizuziehen sind.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050158.X03Im RIS seit
25.10.2006