RS Vwgh 2006/9/19 2004/05/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §10 Abs2 idF 2001/036;
B-VG Art7 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs5 idF 2003/042;
StGG Art2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Nach § 8 AVG ist Partei, wer an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches beteiligt ist; ein solcher Rechtsanspruch liegt hier vor. Dies hat der Gesetzgeber des Wr GebrauchsabgabeG 1966 insofern berücksichtigt, als er demjenigen, von dessen Liegenschaft die Bewirtschaftung erfolgt, also im Normalfall demjenigen, dem das Frontrecht zusteht, ausdrücklich Parteistellung gewährt. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er den Frontrechtsinhaber, vor dessen Front der Gebrauch erfolgt, von der Geltendmachung seines Rechts dann ausschließen wollte, wenn der Gebrauch nicht von seiner Liegenschaft aus erfolgt. Eine diesbezügliche Differenzierung lässt sich sachlich nicht rechtfertigen, weil es allein um den Schutz der in § 10 Abs. 2 Wr BauO genannten Güter geht; ob eine Beeinträchtigungsmöglichkeit besteht, hat nichts damit zu tun, ob gerade von dieser oder einer anderen Liegenschaft aus der Gebrauch erfolgt. § 2 Abs 5 Wr GebrauchsabgabeG 1966 ist daher so zu verstehen, dass nicht nur dem Liegenschaftseigentümer, von dessen Liegenschaft aus der Gebrauch erfolgt, sondern auch jenem Liegenschaftseigentümer, auf den dies nicht zutrifft, sofern er gleichfalls durch den Gebrauch in seinem Frontrecht berührt sein kann, Parteistellung im Verfahren zur Erteilung der Gebrauchserlaubnis zukommt. Gerade unter Bezugnahme auf das Frontrecht hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. März 1977, VfSlg 8043/1977, ausgesprochen, dass die Träger der subjektiven öffentlichen Rechte dem die Erteilung der Gebrauchserlaubnis betreffenden Verfahren als Parteien beizuziehen sind.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050158.X03

Im RIS seit

25.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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